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Privathaftpflichtversicherung im Versicherungsvergleich

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 Haftpflichtversicherung-Info.de:   Privathaftpflichtversicherung im Vergleich       

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet." (§ 823 BGB)

Da derjenige, der einen Schaden verursacht, für den Schaden haftbar gemacht werden kann, empfiehlt sich der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung. Die Privathaftpflichtversicherung deckt Risiken ab, denen man als Privatperson ausgesetzt ist.


 

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Haftpflichtversicherung-Info.de: Tipp zur Privathaftpflichtversicherung

Die Leistung (Bedingungen) der Privathaftpflichtversicherung sind in ihren Aussagen sehr unterschiedlich.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet." (ß 823 BGB)

Laut Gesetz ist derjenige, der einem anderen Schaden zufügt, mit seinem gesamten Vermögen schadensersatzpflichtig. Durch den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung  kann sich vor den finanziellen Folgen von Schadensersatzansprüchen schützen.

Jeder, sowohl Einzelpersonen als auch insbesondere Familien mit Kindern sollten auf diesen Schutz durch die Private Haftpflichtversicherung nicht verzichten.

Als Halter von zahmen Haustieren / Kleintieren ist man über die  Private Haftpflichtversicherung abgesichert. Dies gilt z.B. jedoch nicht für gehaltene Hunde. Hierfür kann zusätzlich eine Hundehalter- Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Verschiedene Risikosportarten müssen ebenfalls gesondert versichert werden, genauso wie das Halten größerer Tiere wie z.B. Pferde.

Die Haftpflichtversicherung tritt dann ein, wenn gegen den Verursacher eines Schadens Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Insofern leistet die Haftpflichtversicherung Rechtsschutz, nämlich auch dann, wenn es darum geht unberechtigte Anspruchsforderungen abzuwähren.

Die Versicherung leistet Schadenersatz, wenn eine gesetzliche Haftung durch den Versicherten vorliegt. Handelt es sich Sachschäden, muss der Verursacher die Reparaturkosten aufkommen oder ggf. einen gleichwertigen Ersatz beschaffen. Auch hierfür steht die Haftpflichtversicherung ein.

Bei einem Personenschaden müssen sowohl Arzt-, Krankenhaus- oder Pflegekosten bezahlt werden im schlimmsten Fall eine lebenslange Rente. Weiterhin können Schmerzensgeld und Einkommensverluste zur Zahlung anstehen.

Der Schaden wird nach den vertraglich festgelegten Deckungssummen reguliert. Man kann hier nur die höchstmögliche Deckungssumme empfehlen, die Prämien sind im übrigen hierfür nur unwesentlich teuerer.

 


Die Versicherung schließt folgenden Personenkreis ein:

  • den Versicherungsnehmer
  • den Ehepartner
  • die Kinder des Versicherungsnehmers, solange sie sich in der Schule oder in der ersten Berufsausbildung befinden und nicht verheiratet sind.
  • den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin, wenn er/ sie im gleichen Haushalt lebt und dies der Gesellschaft mitgeteilt wurde und das Unternehmen dies ausdrücklich bestätigt.
  • Je nach Gesellschaft auch Verwandte, wenn diese im gleichen Haushalt leben und dies der Gesellschaft mitgeteilt wurde und das Unternehmen dies ausdrücklich bestätigt.

Für Einzelpersonen und junge Paare bieten die meisten Versicherer besondere Tarife an.

Haftpflichtversicherung-Info.de: Kündigungsfristen der Hunde-  Haftpflichtversicherungen

Kündigung
Eine „ordentliche Kündigung" kann drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden.

Nachdem über die Entschädigung d.h. Regulierung oder Ablehnung entschieden wurde, kann innerhalb eines Monats gekündigt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherer in jedem Fall die volle Jahresprämie zusteht. Aus diesem Grund ist von einer fristlosen Kündigung abzuraten.

Es ist ein Ausstieg auch möglich, wenn sich der Beitrag erhöht, ohne dass sich der Versicherungsschutz verbessert hat. Hierbei kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde:

Bei einem Vertragsabschluß vor dem 01.01.1991gilt das bei einer Beitragserhöhung von mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr oder 25% in den letzten drei Versicherungsjahren die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.

Anders bei Vertragsabschlüssen zwischen dem 01.01.1991 und dem 28.07.1994. Ist hier die Beitragserhöhungen um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie gestiegen, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.

Bei allen Verträgen ab dem 29.07.1994 gilt, dass nach jeder Beitragserhöhung die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.

Alle Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes weiteren. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten erforderlich.

Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers, gilt der Versicherungsschutz für die mitversicherten Angehörigen noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der Versicherungsvertrag endet anschließend zu diesem Zeitpunkt automatisch, es sei denn der Vertrag wird auf Wunsch der Angehörigen fortgesetzt

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