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Wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet." (§ 823 BGB)
Da derjenige, der einen Schaden verursacht, für den Schaden haftbar
gemacht werden kann, empfiehlt sich der Abschluss einer
Pferdehaftpflichtversicherung. Die Pferdehaftpflichtversicherung deckt
Risiken ab, denen man als Privatperson ausgesetzt ist.
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In der
Privathaftpflichtversicherung sind jedoch Hunde,
Rinder, Pferde und Ponys sowie sonstige Reit- und
Zugtiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu
gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken
gehalten werden nicht eingeschlossen. Diese Tiere
müssen gesondert versichert werden.
Für nicht erwerbsmäßig gehaltene Hunde, Pferde,
Esel, Ponys und Rinder sollten eine
Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen
werden. Diese haftet für Schäden sowohl im Innland
als auch für einem bis zu einjährigen
Auslandsaufenthaltes, z.B. bei der Mitnahme des
Hundes während einer Auslandsurlaubsreise.
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Kündigung
Eine „ordentliche Kündigung" kann drei Monate vor Ablauf der
vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden.
Nachdem über die Entschädigung d.h. Regulierung oder Ablehnung
entschieden wurde, kann innerhalb eines Monats gekündigt werden.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherer in
jedem Fall die volle Jahresprämie zusteht. Aus diesem Grund ist
von einer fristlosen Kündigung abzuraten.
Es ist ein Ausstieg auch möglich, wenn sich der Beitrag erhöht,
ohne dass sich der Versicherungsschutz verbessert hat. Hierbei
kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde:
Bei einem Vertragsabschluß vor dem 01.01.1991gilt das bei einer
Beitragserhöhung von mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr oder 25%
in den letzten drei Versicherungsjahren die Kündigungsfrist
einen Monat beträgt.
Anders bei Vertragsabschlüssen zwischen dem 01.01.1991 und dem
28.07.1994. Ist hier die Beitragserhöhungen um mehr als 5%
gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25% gegenüber der
Erstprämie gestiegen, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Bei allen Verträgen ab dem 29.07.1994 gilt, dass nach jeder
Beitragserhöhung die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
Alle Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre
abgeschlossen wurden, haben ein generelles Kündigungsrecht zum
Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes
weiteren. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten
erforderlich.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers, gilt der
Versicherungsschutz für die mitversicherten Angehörigen noch bis
zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der Versicherungsvertrag endet
anschließend zu diesem Zeitpunkt automatisch, es sei denn der
Vertrag wird auf Wunsch der Angehörigen fortgesetzt |
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