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Der Halter eines Hundes ist für die
verursachten Schäden durch den Hund verantwortlich. Für die nicht
erwerbsmäßig gehaltene Hunde kann eine
Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Die Hundehaftpflichtversicherung ersetzt den Schaden auch bei
Auslandsaufenthalt, vorausgesetzt er dauert nicht länger als ein Jahr.
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Wenn man bedenkt,
dass Hunde oder Pferde leicht einen Dritten
verletzen oder einen Verkehrsunfall verursachen
können, sollte die Hundehaftpflichtversicherung
obligatorisch sein. Wer solche Tiere privat hält ist
für jeden Schaden, den durch diese Tiere angerichtet
wird, schadenersatzpflichtig - unabhängig von der
Schuldfrage.
Die Versicherungssumme sollte so hoch wie möglich
gewählt werden, mindestens 2 Mio. Euro, pauschal für
Personen- und Sachschäden betragen.
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Kündigung
Eine „ordentliche Kündigung" kann drei Monate vor Ablauf der
vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden.
Nachdem über die Entschädigung d.h. Regulierung oder Ablehnung
entschieden wurde, kann innerhalb eines Monats gekündigt werden.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherer in
jedem Fall die volle Jahresprämie zusteht. Aus diesem Grund ist
von einer fristlosen Kündigung abzuraten.
Es ist ein Ausstieg auch möglich, wenn sich der Beitrag erhöht,
ohne dass sich der Versicherungsschutz verbessert hat. Hierbei
kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde:
Bei einem Vertragsabschluß vor dem 01.01.1991gilt das bei einer
Beitragserhöhung von mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr oder 25%
in den letzten drei Versicherungsjahren die Kündigungsfrist
einen Monat beträgt.
Anders bei Vertragsabschlüssen zwischen dem 01.01.1991 und dem
28.07.1994. Ist hier die Beitragserhöhungen um mehr als 5%
gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25% gegenüber der
Erstprämie gestiegen, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Bei allen Verträgen ab dem 29.07.1994 gilt, dass nach jeder
Beitragserhöhung die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
Alle Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre
abgeschlossen wurden, haben ein generelles Kündigungsrecht zum
Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes
weiteren. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten
erforderlich.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers, gilt der
Versicherungsschutz für die mitversicherten Angehörigen noch bis
zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der Versicherungsvertrag endet
anschließend zu diesem Zeitpunkt automatisch, es sei denn der
Vertrag wird auf Wunsch der Angehörigen fortgesetzt |
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