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Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Versicherungsvergleich

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 Haftpflichtversicherung-Info.de:   Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Versicherungsvergleich       

 

Versichert unter anderen bei der Haushaftpflicht

die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers als Eigentümer des im Versicherungsantrag genannten bebauten oder noch unbebauten Grundstücks.  

Bei Eigentümergemeinschaften sollte der Verwalter eine Haus- & Grundbesitzerhaftpflicht für das gesamte Haus abschließen (gilt nur für die gemeinschaftlich genutzten Teile). Die Tätigkeit des Verwalters ist dann bedingungsgemäß mitversichert.  

Als Besitzer einer Eigentumswohnung muss diese jedoch selbstständig versichern werden. Dies ist gegen Beitragszuschlag im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung möglich.

 

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Haftpflichtversicherung-Info.de: Kündigungsfristen der Privaten  Haftpflichtversicherungen

Kündigung
Eine „ordentliche Kündigung" kann drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden.

Nachdem über die Entschädigung d.h. Regulierung oder Ablehnung entschieden wurde, kann innerhalb eines Monats gekündigt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherer in jedem Fall die volle Jahresprämie zusteht. Aus diesem Grund ist von einer fristlosen Kündigung abzuraten.

Es ist ein Ausstieg auch möglich, wenn sich der Beitrag erhöht, ohne dass sich der Versicherungsschutz verbessert hat. Hierbei kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde:

Bei einem Vertragsabschluß vor dem 01.01.1991gilt das bei einer Beitragserhöhung von mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr oder 25% in den letzten drei Versicherungsjahren die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.

Anders bei Vertragsabschlüssen zwischen dem 01.01.1991 und dem 28.07.1994. Ist hier die Beitragserhöhungen um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie gestiegen, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.

Bei allen Verträgen ab dem 29.07.1994 gilt, dass nach jeder Beitragserhöhung die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.

Alle Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes weiteren. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten erforderlich.

Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers, gilt der Versicherungsschutz für die mitversicherten Angehörigen noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der Versicherungsvertrag endet anschließend zu diesem Zeitpunkt automatisch, es sei denn der Vertrag wird auf Wunsch der Angehörigen fortgesetzt
 

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