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Als Bauherr kann man aus der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, der Verletzung der
Überwachungspflicht oder aufgrund eines Verschuldens bei der
Auswahl der am Bau Beteiligten zur Haftung herangezogen
werden, sofern kein anderer Verantwortlicher ausgemacht werden
kann. Es ist auch Aufgabe des Bauherrn, sich persönlich um die
Baustelle zu kümmern. Das bedeutet, er hat sich häufig vor Ort
über den Zustand der Baustelle zu informieren. Besucht er die
Baustelle längere Zeit nicht, so verstößt er gegen seine
Überwachungspflicht. Bis zu einer Summe von Euro 25.000 sind
normalerweise Bauvorhaben über die
Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Für Bauvorhaben
größeren Umfangs ist die Bauherren-Haftpflichtversicherung
erforderlich.
Die
Versicherungssumme sollte so hoch wie möglich sein,
mindestens 1 Mio. Euro, pauschal für Personen- und
Sachschäden betragen.
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Die Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn gegen
den Verursacher eines Schadens
Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Insofern leistet die Haftpflichtversicherung
Rechtsschutz, nämlich auch dann, wenn es darum geht
unberechtigte Anspruchsforderungen abzuwehren.
Eventuelle Anwalts, Sachverständigen und
Prozesskosten trägt die Versicherung.
Die Versicherung leistet Schadenersatz, wenn eine
gesetzliche Haftung durch den Versicherten vorliegt.
Handelt es sich um Sachschäden, muss der Verursacher
für die Reparaturkosten aufkommen oder ggf. einen
gleichwertigen Ersatz beschaffen. Auch hierfür steht
die Haftpflichtversicherung ein.
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